Grundlage zur Unterweisung von Mitarbeitern
Die Grundlage zur Unterweisung von Mitarbeitern bildet das Arbeitsschutzgesetz § 12 sowie die DGUV Vorschrift 1.
Aus DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ergibt sich die Verpflichtung zur Schulung der Mitarbeiter. Dort heißt es in §4 Abs. 1:
„Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, […] entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz […] zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“
Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §12 Abs. 1 wird die Formulierung verwendet:
„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.“
Grundlagen für die Unterweisung in der PSAgA:
Bei Arbeiten mit Absturzgefahr wird Art und Umfang der Unterweisung durch die DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ sowie die DGUV Regel 112-199 „Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten“ näher definiert.
In der DGUV Regel 112-198 in Punkt 9.2 werden stichpunktartig einzelne theoretische Inhalte der Schulung aufgeführt. In DGUV Regel 112-199 geschiet dies in Punkt 6.9.
In dem DGUV Grundsatz 312-001 „Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen“ werden die Rahmenbedingungen zur Schulung von Mitarbeitern in absturzgefährdeten Bereichen erläutert. Punkt 5 (Vgl. 312-001, S. 11-12) regelt die Durchführung der praktischen Übungen sowie die genauen Schulungsinhalte (Vgl. 312-001, S. 15-17) definiert.